Art. Name, Sitz und Dauer 1.1 Unter dem Namen MTB Freeride Connection besteht ein Verein gemäss ZGB Art. 60 ff auf unbestimmte Dauer. 1.2 Sitz des Vereins ist Luzern.
Art. Vereinszweck 2.1 Der Verein vertritt die Interessen der Mountainbiker und Mountainbikerinnen aus dem Raum Luzern und fördert das Mountainbiking in nicht kommerzieller Art und Weise. Er setzt sich für ein positives Image der Freizeitbeschäftigung Mountainbike in Politik und Gesellschaft ein. Der Verein strebt eine zukunftsorientierte und gemeinverträgliche Entwicklung des Mountainbike-Sports in der Region Luzern an, insbesondere für die Koexistenz verschiedener Outdoor Sportarten ohne Verbote.
2.2 Die Hauptaufgaben des Vereins bestehen in • der Förderung von Bike Projekten und Umsetzungen • dem Betrieb / Unterhalt und Erstellen von Bike-Trails und Anlagen • der Pflege von Kameradschaft unter Bikern • der Durchführung von gemeinsamen Anlässen • der Jugendförderung im Mountainbikesport • der beratenden Funktion als Ansprechpartner gegenüber der Öffentlichkeit, Behörden, Organisationen und Interessengruppen • der Durchführung regelmässiger Jugendtrainings (Rookie Ride)
2.3 Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
Art. Organe
3.1 Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
Art. Mitgliederversammlung 4.1 Die Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal statt und bildet das höchste Organ des Vereins. Die Mitglieder werden spätestens vier Wochen vor einer Mitgliederversammlung vom Vorstand eingeladen.
4.2 Jederzeit kann ein Fünftel der Mitglieder bzw. des Vorstandes eine ausserordentliche Mitgliederversammlung einberufen, die mindestens vier Wochen vorher mit Angabe der Traktanden angekündigt werden muss.
4.3 Die Anträge werden angenommen, wenn das absolute Mehr der Anwesenden dafür stimmt.
4.4 Jedes Aktivmitglied hat an der Mitgliederversammlung eine Stimme.
4.5 Die Mitgliederversammlung beschliesst nur über traktandierte Geschäfte. Anträge und Wahlvorschläge können bis zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich an den Vorstand eingereicht werden.
4.6 Die Mitgliederversammlung ist zuständig für: Wahl des Vorstands, Genehmigung der Jahresrechnung und des Budgets, Abnahme des Jahresberichts, Festsetzung des Mitgliederbeitrages, Statutenänderungen und Auflösung des Vereins
Art. Vorstand 5.1 Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und vertritt ihn gegen aussen.
5.2 Der Vorstand regelt die Zeichnungsberechtigung zu zweien.
5.3 Der Vorstand konstituiert sich selbst.
5.4 Der Vorstand kann einstimmig Aufgaben an Arbeitsgruppen oder Einzelpersonen (mit Rechten und Pflichten) übertragen.
5.5 Der Vorstand ist zuständig für Sekretariatsaufgaben.
5.6 Die Vorstandsmitglieder haben die Möglichkeit zum Termin der jährlichen Mitgliederversammlung zurückzutreten. Die Ankündigung des Rücktritts muss zum Ende der Verwaltungsperiode erfolgen. Sie können zu einem früheren Zeitpunkt zurücktreten, wenn sie beim Vorstand ein schriftliches Rücktrittsgesuch einreichen und diesem stattgegeben wird.
Art. Verwaltungsperiode 6.1 Die Verwaltungsperiode des Vereins beträgt 12 Monate. Sie beginnt jeweils am ersten Januar.
Art. 7 Mitgliedschaft 7.1 Vereinsmitglieder sind Personen, welche die Ziele des Vereins unterstützen und den Mitgliederbeitrag bezahlen, sowie Ehrenmitglieder.
7.2 Der Verein umfasst folgende Mitgliederkategorien und Jahresbeiträge
• Aktivmitgliedschaft – Erwachsene: 60 Franken (mit Stimmrecht) • Aktivmitgliedschaft – Kinder und Jugendliche bis 16 Jahre: 35 Franken (ohne Stimmrecht) • Familienmitgliedschaft – 80 CHF (als Familie gelten mind. 1 Erwachsener und 1 Kind bzw. Jugendlicher, Familienmitglieder über 16J. mit Stimmrecht) • Passivmitgliedschaft – kostenlos bzw. freiwillige Spende (keine Vergünstigung bei unseren Sponsoren und kein Stimmrecht, keine Teilnahme an Aktivitäten) • Ehrenmitgliedschaft durch besondere Verdienste für den Verein, Ehrenmitglieder sind Aktivmitgliedern gleichgestellt, zahlen jedoch keinen Beitrag. Ehrenmitglieder werden durch Vorstandsbeschluss bestimmt. • Für die Teilnahme an den regelmässigen Jugendtrainings (Rookie Ride) erhebt der Verein zuzüglich einen Beitrag, welcher sich an den Selbstkosten und Aufwendungen orientiert. Die Beitragshöhe wird vom Vorstand definiert und kommuniziert.
7.3 Beim Eintritt in den Verein ist der erstmalige, volle Mitgliederbeitrag für das laufende Jahr zu entrichten. Bei unterjährigem Ein- und Austritt wird der volle Jahresbeitrag erhoben, bzw. es besteht kein Rückerstattungsanspruch für die jeweilige Rate. Neumitglieder, die im letzten Quartal eines Jahres eintreten, den Beitrag bezahlen und zum Jahreswechsel als Aktivmitglieder gelten, sind von der Zahlung des Beitrags des Folgejahres befreit und gelten auch im Folgejahr als Aktivmitglied.
7.4 Der Vorstand beschliesst über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern. Ein weitergezogener Beschluss wird von der Mitgliederversammlung abschliessend entschieden.
7.5 Der Datenschutz ist gewährleistet und die Mitgliederdaten werden nicht an Dritte weitergegeben.
7.6 Der Vorstand ist von der Zahlung des Mitgliederbeitrags befreit.
Art. Haftung 8.1 Für die Verbindlichkeit des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.
8.2 Die Haftung der Vereinsmitglieder beschränkt sich auf den Mitgliederbeitrag.
Art. Finanzierung 9.1 Die finanziellen Mittel bestehen aus durch die Mitgliederversammlung festgelegte Mitgliederbeiträge, Spenden und Sponsoring, Ertragsüberschüssen aus Verkäufen und anderen Aktivitäten.
Art. Entschädigung und Delegation 10.1 Die Vereinsorgane sind ehrenamtlich tätig und haben nur Anspruch auf Entschädigung ihrer effektiven Spesen, Barauslagen und Weiterbildungskosten in Zusammenhang mit ihrer Vorstandstätigkeit.
10.2 Der Vorstand kann eine bezahlte Geschäftsgruppe einsetzen. Deren Mitglieder haben in der Kerngruppe jedoch kein Stimmrecht.
Art. Statutenänderungen und Vereinsauflösung 11.1 Statutenänderungen oder die Auflösung des Vereins können nur durch einen Entscheid von mehr als drei Viertel der an der dazu anberaumten Versammlung anwesenden Mitglieder, sowie durch einstimmige Annahme durch den Vorstand, vorgenommen werden.
11.2 Wichtige Entscheide während einer Verwaltungsperiode können auch mit einer schriftlichen Urabstimmung getroffen werden.
11.3 Ein allfälliger Überschuss an Finanzen oder Material nach einer Auflösung des Vereins geht an zielverwandte Organisationen.
Art. Übriges 12.1 Im Übrigen gelten die Bestimmungen von ZGB 60-79.
Art. Inkrafttreten 13.1 Die Statuten treten mit der Mitgliederversammlung vom 03.03.2016 in Kraft und ersetzen alle früheren Versionen.